[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschprg-108":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschprg","Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1895-06-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschprg\u002Fxml.zip",1208598,"§ 108","108",null,"Schiffsgläubiger","(1) Die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen haben, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.\n(2) Von den Pfandrechten für die in § 102 Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.\n(3) Pfandrechte für die in § 102 Nr. 4 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.","BINSCHPRG - Schiffsgläubiger - § 108\n\n(1) Die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen haben, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.\n(2) Von den Pfandrechten für die in § 102 Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.\n(3) Pfandrechte für die in § 102 Nr. 4 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.",{"abschnitt":21},"Achter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 107","107",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 106","106",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 105","105",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 109","109",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 110","110",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 111","111",[],false]