[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschsiv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschsiv","Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-01-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschsiv\u002Fxml.zip",9777101,"§ 7","7","Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen","Lenkungsmaßnahmen","Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.","BINSCHSIV - Lenkungsmaßnahmen - § 7 Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen\n\nDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Erlaubnispflicht","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Sonstige Meldungen","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Maßnahmen für den Umschlag","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Ausnahmen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Zuwiderhandlungen","10",[],false]