[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschsprfunkv_2003-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschsprfunkv_2003","Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschsprfunkv_2003\u002Fxml.zip",1208627,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen","Gemeinsame Vorschriften","Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;\n2.Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;\n3.Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:a)Schiff - Schiff,\nb)Nautische Information,\nc)Schiff - Hafenbehörde,\nd)Funkverkehr an Bord,\ne)Öffentlicher Nachrichtenaustausch;\n4.Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;\n5.Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);\n6.Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;\n7.Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;\n8.Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.","BINSCHSPRFUNKV_2003 - Gemeinsame Vorschriften - § 2 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Verordnung sind 1.Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;\n2.Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;\n3.Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:a)Schiff - Schiff,\nb)Nautische Information,\nc)Schiff - Hafenbehörde,\nd)Funkverkehr an Bord,\ne)Öffentlicher Nachrichtenaustausch;\n4.Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;\n5.Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);\n6.Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;\n7.Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;\n8.Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Geltungsbereich","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Grundregeln","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Erlaubnis","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Besondere Pflichten","5",[],false]