[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschsprfunkv_2003-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschsprfunkv_2003","Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschsprfunkv_2003\u002Fxml.zip",1208628,"§ 3","3","Grundregeln","Betriebsvorschriften","(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.\n(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.\n(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System (ATIS)) verfügen.","BINSCHSPRFUNKV_2003 - Betriebsvorschriften - § 3 Grundregeln\n\n(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.\n(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.\n(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System (ATIS)) verfügen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Geltungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Erlaubnis","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Besondere Pflichten","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis","6",[],false]