[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschstrev_2012-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschstrev_2012","Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschstrev_2012\u002Fxml.zip",1208672,"§ 16","16","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder § 6.03a Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.","BINSCHSTREV_2012 - Ordnungswidrigkeiten - § 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder § 6.03a Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren","19",[],false]