[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschstrev_2012-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschstrev_2012","Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschstrev_2012\u002Fxml.zip",1208673,"§ 17","17","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1.entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n2.entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n3.entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n4.entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n5.entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n6.entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 1, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n7.entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder\n8.entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder b, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.","BINSCHSTREV_2012 - Ordnungswidrigkeiten - § 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1.entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n2.entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n3.entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n4.entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n5.entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n6.entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 1, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n7.entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder\n8.entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder b, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken","20",[],false]