[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschstrev_2012-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschstrev_2012","Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschstrev_2012\u002Fxml.zip",1208682,"§ 24","24","Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern","Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.entgegen § 8.15 Nummer 3 a)das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,\nb)das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,\nc)das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,\nd)die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder\ne)das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses oder diese eingehalten wird oder werden,\n2.entgegen § 8.15 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n3.entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n4.entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n5.entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n6.entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n7.entgegen § 8.15 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n8.entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder\n9.entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1.entgegen § 8.15 Nummer 10 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl a)das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,\nb)das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,\nc)das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,\nd)die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,\ne)das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder\nf)die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes\nnicht eingehalten wird oder werden oder\n2.entgegen § 8.15 Nummer 11 die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht eingehalten werden.","BINSCHSTREV_2012 - Ordnungswidrigkeiten - § 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.entgegen § 8.15 Nummer 3 a)das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,\nb)das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,\nc)das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,\nd)die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder\ne)das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses oder diese eingehalten wird oder werden,\n2.entgegen § 8.15 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n3.entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n4.entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n5.entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n6.entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n7.entgegen § 8.15 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n8.entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder\n9.entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1.entgegen § 8.15 Nummer 10 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl a)das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,\nb)das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,\nc)das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,\nd)die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,\ne)das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder\nf)die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes\nnicht eingehalten wird oder werden oder\n2.entgegen § 8.15 Nummer 11 die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht eingehalten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis","27",[],false]