[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschstrev_2012-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschstrev_2012","Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschstrev_2012\u002Fxml.zip",1208683,"§ 25","25","Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt","Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1.entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\n2.entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über 1.das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder\n2.den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,\nzuwiderhandelt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,\n2.entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe a)ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder\nb)stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,\n3.entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder\n4.entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.","BINSCHSTREV_2012 - Ordnungswidrigkeiten - § 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1.entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\n2.entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über 1.das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder\n2.den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,\nzuwiderhandelt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,\n2.entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe a)ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder\nb)stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,\n3.entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder\n4.entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt","28",[],false]