[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschstro_2012-anlage-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschstro_2012","Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschstro_2012\u002Fxml.zip",9777880,"Anlage 3","anlage-3","Bezeichnung der Fahrzeuge","Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen","(Fundstelle: BGBl.\nI 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nI.\nAllgemeines1.Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung.\nEs ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.\n2.Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.\n3.Zeichenerklärung:\nEin Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.\nBilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.\nNachtbezeichnung\tBild\tTagbezeichnung\n1\n§ 3.01\tBegriffsbestimmungen und AnwendungenNummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind\n2\n§ 3.08\tEinzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1: Länge bis 110,00 m\n3\n§ 3.08\tEinzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m\n4\n§ 3.09\tSchleppverbandNummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt\n5\u002F4\n§ 3.09\tSchleppverbandNummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren\n6\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug\n7\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m\n8\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen\n9\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes\n10\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes\n11\n§ 3.10\tSchubverband Nummer 1: Schubverband\n12\n§ 3.10\tSchubverbandNummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge\n13\n§ 3.10\tSchubverbandNummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge\n14\n§ 3.10\tSchubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband\n15\n§ 3.11\tGekuppelte FahrzeugeNummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb\n16\n§ 3.11\tGekuppelte FahrzeugeNummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb\n17\n§ 3.12\tFahrzeug unter Segel\n18\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb\n19\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne\n20\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht\n21\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt\n22\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend\n23\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp\n24\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend\n25\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend\n26\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend\n27a\n27b\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN\n28a\n28b\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN\n29a\n29b\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN\n30\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 4: Schubverband\n31\n§ 3.14\tFahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge\n32\n§ 3.14\tFahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen\n33\n§ 3.15\tFahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter20,00 m liegt\n34\n§ 3.16\tFähreNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre\n35\n§ 3.16\tFähreNummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil\n36\n§ 3.16\tFähreNummer 3: Frei fahrende Fähre\n37\n§ 3.17\tFahrzeug, das einen Vorrang besitzt\n38\n§ 3.18\tManövrierunfähiges Fahrzeug\n39\n§ 3.19\tSchwimmkörper und schwimmende Anlage\n40\n§ 3.20\tFahrzeug beim StillliegenNummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit\n41\n§ 3.20\tFahrzeug beim StillliegenNummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots\n42\n§ 3.21\tStillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\n43\n§ 3.21\tStillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband\n44\n§ 3.21\tStillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge\n45\n§ 3.22\tFähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegtNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre\n46\n§ 3.22\tFähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegtNummer 2: Frei fahrende Fähre\n47\n§ 3.23\tSchwimmkörper und schwimmende Anlage\n48\n§ 3.24\tFischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger\n49a\n49b\n§ 3.25\tSchwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten\n50a\n50b\n§ 3.25\tSchwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite\n51\n§ 3.25\tSchwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten\n52\n§ 3.25\tSchwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite\n53\n§ 3.26\tFahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker\n54\n§ 3.26\tFahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker\n55\n§ 3.26\tFahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes\n56\n§ 3.27\tFahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz\n57\n§ 3.28\tFahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt\n§ 3.28a\tMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr\n58\n§ 3.29\tSchutz gegen Sog und Wellenschlag\n59\n§ 3.30\tNotzeichen\n60\n§ 3.31\tSatz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten\n60a\n§ 3.31\tSatz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten\n61\n§ 3.32\tSatz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden\n61a\n§ 3.32\tSatz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden\n62\n§ 3.33\tVerbot des Stillliegens nebeneinander\n§ 28.04\tNummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\n63\n§ 6.04\tBegegnenNummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite\n64\n§ 8.12\tBezeichnung beim Einsatz von Tauchern\n§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern\n65\n§ 2.06\tKennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen","BINSCHSTRO_2012 - Umweltbestimmungen - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen - Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nI.\nAllgemeines1.Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung.\nEs ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.\n2.Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.\n3.Zeichenerklärung:\nEin Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.\nBilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.\nNachtbezeichnung\tBild\tTagbezeichnung\n1\n§ 3.01\tBegriffsbestimmungen und AnwendungenNummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind\n2\n§ 3.08\tEinzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1: Länge bis 110,00 m\n3\n§ 3.08\tEinzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m\n4\n§ 3.09\tSchleppverbandNummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt\n5\u002F4\n§ 3.09\tSchleppverbandNummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren\n6\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug\n7\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m\n8\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen\n9\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes\n10\n§ 3.09\tSchleppenNummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes\n11\n§ 3.10\tSchubverband Nummer 1: Schubverband\n12\n§ 3.10\tSchubverbandNummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge\n13\n§ 3.10\tSchubverbandNummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge\n14\n§ 3.10\tSchubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband\n15\n§ 3.11\tGekuppelte FahrzeugeNummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb\n16\n§ 3.11\tGekuppelte FahrzeugeNummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb\n17\n§ 3.12\tFahrzeug unter Segel\n18\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb\n19\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne\n20\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht\n21\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt\n22\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend\n23\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp\n24\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend\n25\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend\n26\n§ 3.13\tKleinfahrzeugNummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend\n27a\n27b\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN\n28a\n28b\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN\n29a\n29b\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN\n30\n§ 3.14\tFahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 4: Schubverband\n31\n§ 3.14\tFahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge\n32\n§ 3.14\tFahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen\n33\n§ 3.15\tFahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter20,00 m liegt\n34\n§ 3.16\tFähreNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre\n35\n§ 3.16\tFähreNummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil\n36\n§ 3.16\tFähreNummer 3: Frei fahrende Fähre\n37\n§ 3.17\tFahrzeug, das einen Vorrang besitzt\n38",{"teil":21,"kapitel":22},"Dritter Teil","Kapitel 29",[24,28],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Anlage 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