[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschuo_2018-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschuo_2018","Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschuo_2018\u002Fxml.zip",9777920,"§ 17","17","Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung","(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.\n(2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.\n(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.","BINSCHUO_2018 - Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung - § 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung\n\n(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.\n(2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.\n(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung","20",[],false]