[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschuo_2018-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschuo_2018","Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschuo_2018\u002Fxml.zip",9777924,"§ 21","21","Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen","Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung","(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen entsprechend.","BINSCHUO_2018 - Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung - § 21 Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\n\n(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen entsprechend.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Auskünfte","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Kosten","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Wiederkehrende Untersuchung","24",[],false]