[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschuo_2018-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschuo_2018","Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschuo_2018\u002Fxml.zip",9777927,"§ 24","24","Wiederkehrende Untersuchung","Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung","(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.\n(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben.","BINSCHUO_2018 - Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung - § 24 Wiederkehrende Untersuchung\n\n(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.\n(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Kosten","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Auskünfte","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Sonderuntersuchung","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Untersuchung von Amts wegen","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)","27",[],false]