[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-binschzv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"binschzv","Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über\nden Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und\ngrenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbinschzv\u002Fxml.zip",1209664,"§ 9","9",null,"(1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.\n(2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Antragstellers kann die zuständige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.","BINSCHZV - § 9\n\n(1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.\n(2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Antragstellers kann die zuständige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 8","8",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 7","7",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 6","6",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 10","10",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 11","11",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 12","12",[],false]