[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bio-ahvv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bio-ahvv","Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbio-ahvv\u002Fxml.zip",9777970,"§ 11","11","Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4","Unternehmerpflichten","(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen: 1.den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,\n2.die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen a)ökologischen\u002Fbiologischen Zutaten und Erzeugnisse,\nb)Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und\nc)nicht ökologischen\u002Fnicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.\n(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion und aus nicht ökologischer\u002Fnicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.","BIO-AHVV - Unternehmerpflichten - § 11 Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4\n\n(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen: 1.den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,\n2.die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen a)ökologischen\u002Fbiologischen Zutaten und Erzeugnisse,\nb)Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und\nc)nicht ökologischen\u002Fnicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.\n(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion und aus nicht ökologischer\u002Fnicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Allgemeine Pflichten der Unternehmer","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Berechnung und Zertifizierung des Bio-Anteils","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Auszeichnung des Bio-Anteils","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Veranstaltungszertifikat","14",[],false]