[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bio-ahvv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bio-ahvv","Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbio-ahvv\u002Fxml.zip",9777962,"§ 3","3","Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils","Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung","(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer 1.Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und\n2.den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des § 8 zusätzlich auszeichnen, sofern eine Kennzeichnung nach Nummer 1 erfolgt.\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ist.\n(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.\n(3) Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden. Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden. Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 nicht.","BIO-AHVV - Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung - § 3 Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils\n\n(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer 1.Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und\n2.den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des § 8 zusätzlich auszeichnen, sofern eine Kennzeichnung nach Nummer 1 erfolgt.\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ist.\n(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.\n(3) Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden. Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden. Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 nicht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Voraussetzungen für die Kennzeichnung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Gestaltung der Kennzeichnung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Zutatenübersicht","6",[],false]