[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bio-ahvv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bio-ahvv","Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbio-ahvv\u002Fxml.zip",9777963,"§ 4","4","Voraussetzungen für die Kennzeichnung","Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung","(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann 1.als ökologisch\u002Fbiologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse a)als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder\nb)im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 zertifiziert ist, ökologisch\u002Fbiologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018\u002F848, produziert hat,\n2.als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse a)als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder\nb)im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 zertifiziert ist, ökologisch\u002Fbiologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 produziert hat.\n(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit 1.verwendet oder verwenden lässt und\n2.lagert oder lagern lässt.\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.","BIO-AHVV - Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung - § 4 Voraussetzungen für die Kennzeichnung\n\n(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann 1.als ökologisch\u002Fbiologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse a)als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder\nb)im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 zertifiziert ist, ökologisch\u002Fbiologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018\u002F848, produziert hat,\n2.als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse a)als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder\nb)im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 zertifiziert ist, ökologisch\u002Fbiologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 produziert hat.\n(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit 1.verwendet oder verwenden lässt und\n2.lagert oder lagern lässt.\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Gestaltung der Kennzeichnung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Zutatenübersicht","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos","7",[],false]