[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bio-ahvv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bio-ahvv","Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbio-ahvv\u002Fxml.zip",9777964,"§ 5","5","Gestaltung der Kennzeichnung","Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung","(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 produziert worden sind.\n(2) Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen\u002Fbiologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. Zulässig ist 1.eine in Produktgruppen zusammenfassende Kennzeichnung,\n2.bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion für eine Speise oder ein Getränk eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle Zutaten dieser Speise oder dieses Getränks biologisch\u002Fökologisch produziert worden sind,\n3.bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion im Unternehmen eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle im Unternehmen verwendeten Zutaten und Erzeugnisse biologisch\u002Fökologisch produziert worden sind.\n(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.","BIO-AHVV - Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung - § 5 Gestaltung der Kennzeichnung\n\n(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018\u002F848 produziert worden sind.\n(2) Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen\u002Fbiologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. Zulässig ist 1.eine in Produktgruppen zusammenfassende Kennzeichnung,\n2.bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion für eine Speise oder ein Getränk eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle Zutaten dieser Speise oder dieses Getränks biologisch\u002Fökologisch produziert worden sind,\n3.bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion im Unternehmen eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle im Unternehmen verwendeten Zutaten und Erzeugnisse biologisch\u002Fökologisch produziert worden sind.\n(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Voraussetzungen für die Kennzeichnung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Zutatenübersicht","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Auszeichnung des Bio-Anteils","8",[],false]