[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bioabfv-3a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bioabfv","Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbioabfv\u002Fxml.zip",1209699,"§ 3a","3a","Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung",null,"Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.","BIOABFV - § 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung\n\nEntsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Anforderungen an die hygienisierende Behandlung","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2a","Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung","2a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3b","Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung","3b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 3c","Schadstoff- und Fremdstoffminimierung","3c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 4","Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter","4",[],false]