[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biokraft-nachv_2021-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biokraft-nachv_2021","Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiokraft-nachv_2021\u002Fxml.zip",1209805,"§ 49","49","Muster und Vordrucke","Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren","(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden: 1.für die Zertifikate nach § 19,\n2.für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und\n3.für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.\n(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.","BIOKRAFT-NACHV_2021 - Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren - § 49 Muster und Vordrucke\n\n(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden: 1.für die Zertifikate nach § 19,\n2.für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und\n3.für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.\n(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 48","Verfahren vor der zuständigen Behörde","48",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 47","Zuständigkeit","47",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 46","Datenübermittlung","46",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 50","Informationsaustausch","50",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 51","Ordnungswidrigkeiten","51",[],false]