[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biost-nachv_2021-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biost-nachv_2021","Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiost-nachv_2021\u002Fxml.zip",9778022,"§ 18","18","Nachhaltigkeits-Teilnachweise","Nachhaltigkeitsnachweise","(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.\n(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.","BIOST-NACHV_2021 - Nachweis - Nachhaltigkeitsnachweise - § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise\n\n(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.\n(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Anerkannte Zertifikate","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Ausstellung von Zertifikaten","21",[],false]