[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biost-nachv_2021-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biost-nachv_2021","Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiost-nachv_2021\u002Fxml.zip",9778036,"§ 32","32","Widerruf der Anerkennung","Anerkennung von Zertifizierungsstellen","Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1.eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder\n2.die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.\nDie Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.","BIOST-NACHV_2021 - Nachweis - Zertifizierungsstellen - Anerkennung von Zertifizierungsstellen - § 32 Widerruf der Anerkennung\n\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1.eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder\n2.die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.\nDie Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 31","Erlöschen der Anerkennung","31",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 30","Inhalt der Anerkennung","30",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 29","Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen","29",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 33","Führen von Verzeichnissen","33",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 34","Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten","34",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 35","Kontrolle des Anbaus","35",[],false]