[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biost-nachv_2021-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biost-nachv_2021","Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiost-nachv_2021\u002Fxml.zip",9778040,"§ 36","36","Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen","Aufgaben der Zertifizierungsstellen","Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.","BIOST-NACHV_2021 - Nachweis - Zertifizierungsstellen - Aufgaben der Zertifizierungsstellen - § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen\n\nDie Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 35","Kontrolle des Anbaus","35",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34","Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten","34",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 33","Führen von Verzeichnissen","33",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Mitteilungen und Berichte über Kontrollen","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Weitere Berichte und Mitteilungen","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Aufbewahrung, Umgang mit Informationen","39",[],false]