[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biost-nachv_2021-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biost-nachv_2021","Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiost-nachv_2021\u002Fxml.zip",9778046,"§ 42","42","Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen","(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.","BIOST-NACHV_2021 - Nachweis - Zertifizierungsstellen - Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen - § 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen\n\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.",{"teil":20,"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Kontrollen und Maßnahmen","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Aufbewahrung, Umgang mit Informationen","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Register Biostrom","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Datenabgleich","45",[],false]