[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biost-nachv_2021-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biost-nachv_2021","Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiost-nachv_2021\u002Fxml.zip",9778011,"§ 7","7","Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung","Allgemeine Bestimmungen","(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt: 1.für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach § 10 und\n2.für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung oder die Beantragung der Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung.\n(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Stromanteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweisen.","BIOST-NACHV_2021 - Nachweis - Allgemeine Bestimmungen - § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung\n\n(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt: 1.für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach § 10 und\n2.für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung oder die Beantragung der Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung.\n(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Stromanteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Treibhausgaseinsparung","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Weitere Nachweise","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Anerkannte Nachweise","10",[],false]