[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-biv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"biv","Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbiv\u002Fxml.zip",1209945,"§ 6","6","Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen",null,"Eine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.","BIV - § 6 Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen\n\nEine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Zustimmungsvorbehalt bei Beteiligungen und Ertragsrechten","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Handelsverbote nach § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Fristen bei gegenläufigem Handel","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Richtlinienbefugnis der Bundesanstalt","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Anzeigepflichten von privaten Finanzgeschäften","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Veräußerungsverpflichtung","9",[],false]