[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bjagdg-10a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bjagdg","Bundesjagdgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbjagdg\u002Fxml.zip",9778076,"§ 10a","10a","Bildung von Hegegemeinschaften","Hegegemeinschaften","(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.\n(3) Das Nähere regeln die Länder.","BJAGDG - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften - Hegegemeinschaften - § 10a Bildung von Hegegemeinschaften\n\n(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.\n(3) Das Nähere regeln die Länder.",{"abschnitt":21},"II. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Jagdnutzung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Jagdgenossenschaft","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Zusammensetzung","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Jagdpacht","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Anzeige von Jagdpachtverträgen","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Erlöschen des Jagdpachtvertrages","13",[],false]