[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bjagdg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":93},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bjagdg","Bundesjagdgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbjagdg\u002Fxml.zip",9778084,"§ 17","17","Versagung des Jagdscheines","Jagdschein","(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1.Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;\n2.Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;\n3.Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);\n4.Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.\nDie zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.\n(2) Der Jagdschein kann versagt werden 1.Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;\n2.Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;\n3.Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;\n4.Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1.Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;\n2.mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;\n3.Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.\n(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen eines Verbrechens,\nb)wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,\nc)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,\nd)wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;\n2.wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;\n3.geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;\n4.trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.\n(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.\n(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.","BJAGDG - Jagdschein - § 17 Versagung des Jagdscheines\n\n(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1.Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;\n2.Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;\n3.Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);\n4.Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.\nDie zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.\n(2) Der Jagdschein kann versagt werden 1.Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;\n2.Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;\n3.Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;\n4.Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1.Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;\n2.mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;\n3.Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.\n(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen eines Verbrechens,\nb)wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,\nc)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,\nd)wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;\n2.wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;\n3.geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;\n4.trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.\n(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.\n(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.",{"abschnitt":21},"IV. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Jugendjagdschein","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Allgemeines","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Wechsel des Grundeigentümers","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Einziehung des Jagdscheines","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Mitteilungspflichten","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Sachliche Verbote","19",[49,56,62,67,71,75,79,84,87,90],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 12.08.2024 – 3 B 13\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:120824B3B13.23.0","Das Bundesjagdgesetz verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.","2024-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400593.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.05.2022 – 6 B 118\u002F22",null,"2022-05-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6627","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":58,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 3 B 48\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:140119B3B48.18.0","2019-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900193.zip",{"title":68,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":69,"source_url":70,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.03.2018 – 3 B 43\u002F18","2018-03-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5133",{"title":72,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":73,"source_url":74,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.03.2017 – 3 B 37\u002F17","2017-03-21","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4878",{"title":76,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":77,"source_url":78,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2016 – 3 B 113\u002F16","2016-08-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4549",{"title":80,"ecli":58,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27\u002F11","1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung \"in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren\" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf.\n2. Die zuständige Behörde ist nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie \"regelmäßig\" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.\n3. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung im Rahmen einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.","2012-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019081.zip",{"title":85,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":82,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019098.zip",{"title":88,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":82,"source_url":89,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 26\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019099.zip",{"title":91,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":82,"source_url":92,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 28\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019100.zip",false]