[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bjagdg-22d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bjagdg","Bundesjagdgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbjagdg\u002Fxml.zip",9778095,"§ 22d","22d","Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung","Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf","(1) Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nDer Jagdausübungsberechtigte hat der zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des Wolfs zu ermöglichen.\n(2) Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten.\nSoweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen.\nDer Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt.\nIst ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1.\nJuli bis zum 31.\nOktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben.\nIn der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig 1.zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,\n2.im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder\n3.aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.\nIst ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden 1.von einem Wolf verursacht worden ist und\n2.trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.\nDie Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen.\nDie Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist.\nDie zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.\n(4) Die zuständige Behörde kann 1.anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf zulässig und im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd auf den Wolf auszuüben hat,\n2.anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Wolfsrudel auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen ist, sofern dies erforderlich ist, a)zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,\nb)im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder\nc)aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,\n3.Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn a)eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden und\nb)die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind,\n4.im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit der Ausübung der Jagd beauftragen.\nKommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht binnen einer von der zuständigen Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu setzenden Frist nach, so kann die zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen.\n(5) Soweit eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 1.eine militärisch genutzte Fläche des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,\n2.eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für militärisch genutzte Flächen des Bundes und für Flächen des nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.\n(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.","BJAGDG - Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild - Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf - § 22d Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung [1\u002F2]\n\n(1) Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nDer Jagdausübungsberechtigte hat der zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des Wolfs zu ermöglichen.\n(2) Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten.\nSoweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen.\nDer Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt.\nIst ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1.\nJuli bis zum 31.\nOktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben.\nIn der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig 1.zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,\n2.im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder\n3.aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.\nIst ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden 1.von einem Wolf verursacht worden ist und\n2.trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.\nDie Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen.\nDie Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist.\nDie zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.\n(4) Die zuständige Behörde kann 1.anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf zulässig und im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd auf den Wolf auszuüben hat,\n2.anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Wolfsrudel auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen ist, sofern dies erforderlich ist, a)zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,\nb)im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder\nc)aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,\n3.Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn a)eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden und\nb)die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind,\n4.im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit der Ausübung der Jagd beauftragen.",{"abschnitt":21},"V. 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