[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkag_2018-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkag_2018","Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkag_2018\u002Fxml.zip",9778151,"§ 11","11","Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe","Datenerhebung","Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden 1.für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder\n2.im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.","BKAG_2018 - Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung - Datenerhebung - § 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe\n\nDas Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden 1.für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder\n2.im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10a","Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung","10a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Bestandsdatenauskunft","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Informationssystem des Bundeskriminalamtes","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Kennzeichnung","14",[],false]