[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkag_2018-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkag_2018","Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkag_2018\u002Fxml.zip",9778153,"§ 13","13","Informationssystem des Bundeskriminalamtes","Weiterverarbeitung von Daten","(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.\n(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: 1.Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,\n2.Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,\n3.Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,\n4.Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,\n5.Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.\n(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.","BKAG_2018 - Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung - Weiterverarbeitung von Daten - § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes\n\n(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.\n(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: 1.Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,\n2.Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,\n3.Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,\n4.Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,\n5.Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.\n(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10a","Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung","10a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Kennzeichnung","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Regelung von Zugriffsberechtigungen","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Datenweiterverarbeitung im Informationssystem","16",[],false]