[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkag_2018-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkag_2018","Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkag_2018\u002Fxml.zip",9778231,"§ 70","70","Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes","Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter","Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.","BKAG_2018 - Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person - Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter - § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes\n\nUnbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 9","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 69","Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 68","Sicherheitsüberprüfung","68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 67","Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes","67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 71","Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes","71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 72","Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 73","Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes","73",[],false]