[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkag_2018-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkag_2018","Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkag_2018\u002Fxml.zip",9778232,"§ 71","71","Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes","Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter","(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes mit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminalämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.\n(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.","BKAG_2018 - Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person - Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter - § 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes\n\n(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes mit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminalämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.\n(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 9","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 70","Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes","70",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 69","Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","69",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 68","Sicherheitsüberprüfung","68",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 72","Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","72",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 73","Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes","73",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 74","Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen","74",[],false]