[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkag_2018-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkag_2018","Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkag_2018\u002Fxml.zip",9778233,"§ 72","72","Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter","(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes ist der Leitung des Bundeskriminalamtes unmittelbar zu unterstellen.\n(2) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe kann sich die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie oder er das Benehmen mit der Leitung des Bundeskriminalamtes hergestellt hat; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und der Leitung des Bundeskriminalamtes entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.","BKAG_2018 - Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person - Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter - § 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\n\n(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes ist der Leitung des Bundeskriminalamtes unmittelbar zu unterstellen.\n(2) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe kann sich die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie oder er das Benehmen mit der Leitung des Bundeskriminalamtes hergestellt hat; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und der Leitung des Bundeskriminalamtes entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 9","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 71","Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes","71",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 70","Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes","70",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 69","Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit","69",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 73","Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes","73",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 74","Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen","74",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 75","Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern","75",[],false]