[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkleingg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkleingg","Bundeskleingartengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1983-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkleingg\u002Fxml.zip",9778294,"§ 2","2","Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit","Allgemeine Vorschriften","Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß 1.die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,\n2.erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und\n3.bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.","BKLEINGG - Allgemeine Vorschriften - § 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit\n\nEine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß 1.die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,\n2.erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und\n3.bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Kleingarten und Gartenlaube","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Kleingartenpachtverträge","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Pacht","5",[41],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":42,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"1. Die materiellen Voraussetzungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sind in § 2 BKleingG abschließend geregelt. 2. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann bei einem offensichtlichen Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen versagt werden. Eine über diese Missbrauchskontrolle hinausgehende Prüfungskompetenz der Anerkennungsbehörde besteht nicht.",null,"2012-09-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2882","sachsen_rechtsprechung",false]