[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkmbgebv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkmbgebv","Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkmbgebv\u002Fxml.zip",9778318,"§ 2","2","Höhe der Gebühren und Auslagen",null,"(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.\n(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.\n(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn 1.die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder\n2.von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.\nIn diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.","BKMBGEBV - § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen\n\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.\n(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.\n(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn 1.die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder\n2.von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.\nIn diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Erhebung von Gebühren und Auslagen","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Zeitgebühr","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[],false]