[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkompv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkompv","Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-05-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkompv\u002Fxml.zip",9778338,"§ 14","14","Höhe der Ersatzzahlung",null,"(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.\n(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 1.bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe a)in Wertstufe 2: 100 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 200 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 300 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 500 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 800 Euro,\n2.bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums a)in Wertstufe 2: 0,01 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 0,02 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 0,03 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 0,05 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 0,08 Euro,\n3.bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche a)in Wertstufe 2: 0,10 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 0,20 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 0,30 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 0,50 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 0,80 Euro,\n4.bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials a)in Wertstufe 2: 0,30 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 0,60 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 1 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 1,60 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 2,40 Euro.\nSind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.\n(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.\n(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.","BKOMPV - § 14 Höhe der Ersatzzahlung\n\n(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.\n(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 1.bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe a)in Wertstufe 2: 100 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 200 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 300 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 500 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 800 Euro,\n2.bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums a)in Wertstufe 2: 0,01 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 0,02 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 0,03 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 0,05 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 0,08 Euro,\n3.bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche a)in Wertstufe 2: 0,10 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 0,20 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 0,30 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 0,50 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 0,80 Euro,\n4.bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials a)in Wertstufe 2: 0,30 Euro,\nb)in Wertstufe 3: 0,60 Euro,\nc)in Wertstufe 4: 1 Euro,\nd)in Wertstufe 5: 1,60 Euro,\ne)in Wertstufe 6: 2,40 Euro.\nSind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.\n(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.\n(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Voraussetzungen der Ersatzzahlung","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 17","Übergangsvorschriften","17",[],false]