[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkompv-anlage-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkompv","Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-05-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkompv\u002Fxml.zip",9778343,"Anlage 1","anlage-1","(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2020, 1095 - 1099)\nSchutzgüter\tFunktionen\tErfassung und Bewertung\tBedeutung der Funktionen\nTiere\tVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt\tLebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.\nZu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw.\nArtengruppen.\nEingriffsrelevante Arten bzw.\nArtengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.\nDie Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.\thervorragend (6): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nsehr hoch (5): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nhoch (4): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nmittel (3): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z.\nB. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.\ngering (2): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben\nsehr gering (1): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben\nPflanzen\tVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt\tStandorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.\nZu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw.\nArtengruppen.\nEingriffsrelevante Arten bzw.\nArtengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.\nDie Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.\thervorragend (6): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nsehr hoch (5): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nhoch (4): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nmittel (3): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z.\nB. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen\ngering (2): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben\nsehr gering (1): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben\nBoden\tnatürliche Bodenfunktionen Regler- und Speicherfunktion Filter- und Pufferfunktion natürliche Bodenfruchtbarkeit\tAuswertung vorhandener Bodeninformationen\u002F-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf: Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z.\nB.\nBodenart Bestehende Versiegelungen\u002FÜberschüttungen Bestehende Verdichtungen Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG\u002FBBodSchV)\thervorragend (6): Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nsehr hoch (5): Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nhoch (4): Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nmittel (3): Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\ngering (2): Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nsehr gering (1): Fläche versiegelt oder befestigt\nVielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes\tAuswertung vorhandener Bodeninformationen\u002F-daten im Hinblick auf: Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte\thervorragend (6): Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung\nsehr hoch (5): Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung\nhoch (4): Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung\nmittel (3): Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung\ngering (2): Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung\nsehr gering (1): Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung\nWasser\tFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben\tAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des Abflusses\tDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt.\nFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben\tAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a.\nDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt.\nHochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion)\tBetroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw.\nÜberschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich Bemessungshochwasser Risikogebiete festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Überschwemmungsflächen\tDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen.\nKlima, Luft\tklimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen\tSofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw.\nBelastungsräumen besteht, Erfassung der Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete Hauptwindrichtung Frisch- und Kaltluftleitbahnen Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum Art und Größe der Siedlungen bzw.\nBelastungsräume\thervorragend (6): besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum\nsehr hoch (5): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum\nhoch (4): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum\nmittel (3): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten\u002Fgering belasteten Siedlungsraum\ngering (2): weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum\nsehr gering (1): fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen\nKlimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senken\tÖkosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren: insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase\thervorragend (6): intakte Moore\nsehr hoch\u002Fhoch (5\u002F4): leicht entwässerte\u002Fdegradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung erforderlich\nmittel (3): Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen\ngering (2): Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen\nsehr gering (1): Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen\nLandschaftsbild Bei der Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebend\tVielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes\tLandschaftskategorien: Naturlandschaften – § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z.\nB.\nBuchenwälder, Moore, Flussauen) Historisch gewachsene Kulturlandschaften – § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und\u002Foder Elemente geprägt sind Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur: Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG) Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung: z.\nB. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Relikten\thervorragend (6): eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie\nsehr hoch (5): eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie\nhoch (4): eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie\nmittel (3): eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien\ngering (2): eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien\nsehr gering (1): eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien\nFunktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung\tGesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung): Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z.\nB.\nBiotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa: Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart: Küstenlandschaften Waldlandschaften\u002Fwaldreiche Landschaften strukturreiche Kulturlandschaften Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z.\nB. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften offene Kulturlandschaften weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften Alpen- \u002FVoralpenlandschaft urbane\u002Fsemi-urbane Landschaften\thervorragend (6): Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.\nB. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse\nsehr hoch (5): Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.\nB. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen\nhoch (4): Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.\nB.\nRäume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze\nmittel (3): Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.\nB. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze\ngering (2): Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.\nB. urbane\u002Fsemi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität\nsehr gering (1): Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z.\nB. urbane\u002Fsemi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität","BKOMPV - Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) [1\u002F3]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2020, 1095 - 1099)\nSchutzgüter\tFunktionen\tErfassung und Bewertung\tBedeutung der Funktionen\nTiere\tVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt\tLebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.\nZu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw.\nArtengruppen.\nEingriffsrelevante Arten bzw.\nArtengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.\nDie Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.\thervorragend (6): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nsehr hoch (5): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nhoch (4): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nmittel (3): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z.\nB. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.\ngering (2): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben\nsehr gering (1): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben\nPflanzen\tVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt\tStandorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.\nZu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw.\nArtengruppen.\nEingriffsrelevante Arten bzw.\nArtengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.\nDie Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.\thervorragend (6): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nsehr hoch (5): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nhoch (4): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben\nmittel (3): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z.\nB. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen\ngering (2): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben\nsehr gering (1): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben\nBoden\tnatürliche Bodenfunktionen Regler- und Speicherfunktion Filter- und Pufferfunktion natürliche Bodenfruchtbarkeit\tAuswertung vorhandener Bodeninformationen\u002F-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf: Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z.\nB.\nBodenart Bestehende Versiegelungen\u002FÜberschüttungen Bestehende Verdichtungen Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG\u002FBBodSchV)\thervorragend (6): Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nsehr hoch (5): Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nhoch (4): Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nmittel (3): Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\ngering (2): Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nsehr gering (1): Fläche versiegelt oder befestigt\nVielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes\tAuswertung vorhandener Bodeninformationen\u002F-daten im Hinblick auf: Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte\thervorragend (6): Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 18","Inkrafttreten","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Übergangsvorschriften","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung","16",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anlage 2","(zu § 5 Absatz 1)","anlage-2",[],false]