[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bkrfqv_2020-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bkrfqv_2020","Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbkrfqv_2020\u002Fxml.zip",1210495,"§ 6","6","Anforderungen an den Unterricht",null,"(1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.\n(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.","BKRFQV_2020 - § 6 Anforderungen an den Unterricht\n\n(1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.\n(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Anerkennung von Ausbildungsstätten","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Weiterbildung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Fortbildung der Ausbilder","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung","9",[],false]