[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blbv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blbv","Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblbv\u002Fxml.zip",1210575,"§ 7","7","Teamregelungen",null,"(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.\n(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.","BLBV - § 7 Teamregelungen\n\n(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.\n(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Vergabemöglichkeiten","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Leistungszulage","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Leistungsprämie","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Ausschluss- und Konkurrenzregelungen","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Entscheidungsberechtigte und Verfahren","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes","10",[],false]