[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blg","Bundesleistungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblg\u002Fxml.zip",9778559,"§ 28","28",null,"Die Abgeltung","(1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine Erfüllungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.\n(2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.","BLG - Die Leistungen - Die Abgeltung - § 28\n\n(1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine Erfüllungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.\n(2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Sechster Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 27","27",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 26","26",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 25","25",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 29","29",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 30","30",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 31","31",[],false]