[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blg","Bundesleistungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblg\u002Fxml.zip",9778564,"§ 33","33",null,"Die Abgeltung","(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen seit ihrer Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26.\n(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.\n(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsempfänger auf den Bedarfsträger über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.\n(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemäß.","BLG - Die Leistungen - Die Abgeltung - § 33\n\n(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen seit ihrer Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26.\n(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.\n(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsempfänger auf den Bedarfsträger über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.\n(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemäß.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Sechster Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 32","32",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 31","31",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 30","30",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 34","34",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 35","35",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 36","36",[],false]