[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2009-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2009","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2009\u002Fxml.zip",1210777,"§ 26","26","Übernahme von Richterinnen und Richtern","Sonderregelungen","(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.\n(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.","BLV_2009 - Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern - Sonderregelungen - § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern\n\n(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.\n(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Einstellung in ein Beförderungsamt","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Besondere Qualifikationen und Zeiten","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten","29",[],false]