[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2009-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2009","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2009\u002Fxml.zip",1210792,"§ 41","41","Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung","Aufstieg","Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.","BLV_2009 - Berufliche Entwicklung - Aufstieg - § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung\n\nHat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Hochschulstudium und berufspraktische Einführung","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Fachspezifische Qualifizierungen","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Laufbahnwechsel","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43","Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern","43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 44","Wechsel von einem anderen Dienstherrn","44",[],false]