[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2009-anlage-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2009","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2009\u002Fxml.zip",1210810,"Anlage 3","anlage-3","(zu § 10 Absatz 2 Satz 2)","Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3592)PrüfungsnotenIn den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: \tNote\tNotendefinition\n1\t2\n1\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n4\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n5\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n6\tungenügend (6)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.\nBei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.","BLV_2009 - Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3592)PrüfungsnotenIn den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: \tNote\tNotendefinition\n1\t2\n1\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n4\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n5\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n6\tungenügend (6)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.\nBei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 2","(zu § 10 Absatz 1)","anlage-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 1","(zu § 9 Absatz 1)","anlage-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","57",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 4","(zu § 51 Absatz 1)","anlage-4",[],false]