[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2026-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2026","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2026\u002Fxml.zip",9778644,"§ 10","10","Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation","Vorbereitungsdienste","(1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.\n(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.\n(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.","BLV_2026 - Einstellung - Vorbereitungsdienste - § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation\n\n(1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.\n(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.\n(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Erlangen der Laufbahnbefähigung","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung","13",[],false]