[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2026-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2026","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2026\u002Fxml.zip",9778669,"§ 35","35","Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt","Sonderregelungen","(1) Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden: 1.ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,\n2.ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.\nEiner Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.\n(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.","BLV_2026 - Einstellung - Sonderregelungen - § 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt\n\n(1) Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden: 1.ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,\n2.ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.\nEiner Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.\n(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Einstellung in ein Beförderungsamt","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten","38",[],false]