[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2026-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2026","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2026\u002Fxml.zip",9778686,"§ 52","52","Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten","Sonstiges","Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden: 1.ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,\n2.ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.\nEiner Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.","BLV_2026 - Berufliche Entwicklung - Sonstiges - § 52 Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten\n\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden: 1.ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,\n2.ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.\nEiner Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 51","Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern","51",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 50","Laufbahnwechsel","50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 49","Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung","49",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 53","Wechsel in eine Laufbahn des Bundes","53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 54","Internationale Verwendungen","54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 55","Personalentwicklung","55",[],false]