[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2026-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2026","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2026\u002Fxml.zip",9778688,"§ 54","54","Internationale Verwendungen","Sonstiges","Wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen: 1.Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\n2.Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und\n3.Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.\nTätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.","BLV_2026 - Berufliche Entwicklung - Sonstiges - § 54 Internationale Verwendungen\n\nWenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen: 1.Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\n2.Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und\n3.Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.\nTätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 53","Wechsel in eine Laufbahn des Bundes","53",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52","Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten","52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 51","Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern","51",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 55","Personalentwicklung","55",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 56","Dienstliche Qualifizierung","56",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 57","Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung","57",[],false]