[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2026-58":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2026","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2026\u002Fxml.zip",9778692,"§ 58","58","Inhalt der dienstlichen Beurteilung","Dienstliche Beurteilung","(1) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.\n(2) Die Beurteilung enthält neben dem zusammenfassenden Gesamturteil einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.","BLV_2026 - Dienstliche Beurteilung - § 58 Inhalt der dienstlichen Beurteilung\n\n(1) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.\n(2) Die Beurteilung enthält neben dem zusammenfassenden Gesamturteil einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 57","Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung","57",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 56","Dienstliche Qualifizierung","56",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 55","Personalentwicklung","55",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 59","Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab","59",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 60","Überleitung der Beamtinnen und Beamten","60",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 61","Vorbereitungsdienste","61",[],false]