[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-blv_2026-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"blv_2026","Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fblv_2026\u002Fxml.zip",9778642,"§ 8","8","Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung","Gemeinsame Vorschriften","(1) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.\n(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.\n(3) Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.","BLV_2026 - Einstellung - Gemeinsame Vorschriften - § 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung\n\n(1) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.\n(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.\n(3) Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Erlangen der Laufbahnbefähigung","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Gestaltung der Laufbahnen","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Schwerbehinderte Menschen","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren","11",[],false]